Bei Ersatz des Boilers


Dekret zum Energiegesetz                                                                                                                                 Vom 26. Januar 2017 (Stand 1. Juli 2017)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 8 und 10 des Energiegesetzes vom 16. Juni 2016) , beschliesst:

1 Erneuerbare Energie § 1 Anteil erneuerbarer Energie – Brauchwarmwassererwärmung

1 Das Brauchwarmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitä- lern, Sportbauten, Hallenbädern und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50% mit erneuerbarer Energie oder mit Abwärme erwärmt werden.

2 Absatz 1 gilt auch beim Ersatz eines zentralen Brauchwarmwassererwärmers.

3 Ist dies technisch nicht möglich, muss die Bauherrschaft beim Amt für Umweltschutz und Energie eine Ausnahmebewilligung beantragen. Im Gesuch muss nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb keine bzw. nicht genügend erneuerbare Energie eingesetzt werden kann.

§ 2 Erneuerbare Energie 1 Als erneuerbare Energie gelten: a. Sonnenenergie thermisch oder elektrisch;

b. Biomasse wie z.B. Holz;

c. Geothermie wie z.B. Erdwärmesonden; d. Grundwasser;

e. Umweltwärme.

2 Bei der Ermittlung eines Anteils erneuerbarer Energie kann die Wärme aus Wärmekraftkopplungsanlagen (auch aus fossil betriebenen) ebenfalls angerechnet werden. 

GS 2016.045, SGS 490